161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 65b : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 65b
12 1 Hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, eine
Initiative in der Form der allgemeinen Anregung vollständig ungültig
zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach