Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 65a : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 65a

12 1 Hat der Regierungsrat beantragt, eine Initiative in der Behandlung

Form des ausgearbeiteten Entwurfs für vollständig ungültig zu erklä-

ren, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach § 130

Abs. 2 Satz 2 GPR.

2 Andernfalls beschliesst der Kantonsrat innert 23 Monaten nach

Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern

weder der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt noch der

Kantonsrat die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat.

3 In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 29 Mona-

ten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung.

im Kantonsrat

a. Ausformu-

lierte Initiativen

b. Initiativen

in der Form

der allgemeinen

Anregung

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