161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 65a : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 65a
12 1 Hat der Regierungsrat beantragt, eine Initiative in der Behandlung
Form des ausgearbeiteten Entwurfs für vollständig ungültig zu erklä-
ren, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach § 130
Abs. 2 Satz 2 GPR.
2 Andernfalls beschliesst der Kantonsrat innert 23 Monaten nach
Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern
weder der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt noch der
Kantonsrat die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat.
3 In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 29 Mona-
ten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung.
im Kantonsrat
a. Ausformu-
lierte Initiativen
b. Initiativen
in der Form
der allgemeinen
Anregung