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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 65 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 65

12 1 Bei der Prüfung der Unterzeichnungen der Unterschrif- Prüfung

tenlisten verfahren die Stimmregisterführenden nach den Vorgaben der Unter-

von Art. 19 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über die poli- zeichnungen

tischen Rechte.

2 Die Stimmregisterführenden bescheinigen die Zahl der gültigen

Unterzeichnungen der ihnen zur Prüfung unterbreiteten Unterschrif-

tenlisten. Sie datieren die Bescheinigung, unterschreiben sie und sen-

den die geprüften Listen zurück.

3 Die Stimmregisterführenden wahren das Stimmgeheimnis.

4 Ist eine Initiative nicht zustande gekommen, erhalten die Mitglie-

der des Initiativkomitees und die betroffenen Unterzeichnenden Ein-

sicht in die Unterschriftenlisten, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte

erforderlich ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

CDP.2025.242 · ne (Art. 65 LDP)
Substitute Mandate Dispute Following Party Resignation
This provision is mentioned in the reasoning, but not cited in the dispositive orders.
VPB 1426 (art. 65, 1er al., LDP)
Referendum Against Internal Security Act Fails Due to Insufficient Signatures
Cited to explain that supplementary attestation can only be requested if the outcome of the referendum depends on it.
VPB 1426 (art. 65, al. 2, LDP)
Referendum Against Internal Security Act Fails Due to Insufficient Signatures
Cited to explain that supplementary attestation can only be requested for defects in the attestation, not for absent attestations.