161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 63 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 63
Bei der Veröffentlichung der Volksinitiative im Amtsblatt Veröffent-
wird neben den in § 125 GPR genannten Angaben auch der Wohnort lichung
der Mitglieder des Initiativkomitees publiziert.