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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 63 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 63

Bei der Veröffentlichung der Volksinitiative im Amtsblatt Veröffent-

wird neben den in § 125 GPR genannten Angaben auch der Wohnort lichung

der Mitglieder des Initiativkomitees publiziert.

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