Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 61 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61

1 Die Mitglieder des Initiativkomitees einer Volksinitiative

geben der Direktion schriftlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum und

Adresse bekannt. Sie bestätigen durch eigenhändige Unterschrift ihre

Mitgliedschaft.

2 Die Direktion prüft die Stimmberechtigung der Mitglieder.

3 Anordnungen und Zustellungen gehen an die Vertreterin oder

den Vertreter des Initiativkomitees. Diese oder dieser und im Verhin-

derungsfall die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der andern

Mitglieder des Komitees zu handeln. Vorbehalten bleibt das Mehr-

heitserfordernis für den Rückzug der Initiative gemäss §§ 138 c und

138 d GPR.12

← Art. 60 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) Art. 62 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AGVE.2011.54 · ag (Art. 61 BPR)
Petition Signatures: Handwritten Name Required, Other Details Flexible
Cited as the federal equivalent provision that influenced the cantonal law, particularly concerning the requirement for handwritten names and signatures.