161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 61 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 61
1 Die Mitglieder des Initiativkomitees einer Volksinitiative
geben der Direktion schriftlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Adresse bekannt. Sie bestätigen durch eigenhändige Unterschrift ihre
Mitgliedschaft.
2 Die Direktion prüft die Stimmberechtigung der Mitglieder.
3 Anordnungen und Zustellungen gehen an die Vertreterin oder
den Vertreter des Initiativkomitees. Diese oder dieser und im Verhin-
derungsfall die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der andern
Mitglieder des Komitees zu handeln. Vorbehalten bleibt das Mehr-
heitserfordernis für den Rückzug der Initiative gemäss §§ 138 c und
138 d GPR.12
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
AGVE.2011.54 · ag (Art. 61 BPR)
Petition Signatures: Handwritten Name Required, Other Details Flexible
Cited as the federal equivalent provision that influenced the cantonal law, particularly concerning the requirement for handwritten names and signatures.