161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 58 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 58
Die Direktion veröffentlicht
a. für jeden Wahlkreis den zusammengezogenen Inhalt der Proto-
kolle der Wahlbüros und Stimmkreise, ferner die Wählerzahl jeder
Liste, die Fünf-Prozent-Grenze gemäss § 102 Abs. 3 GPR und die
Angabe, ob eine Liste diesen Grenzwert erreicht hat,
Publikation
1.10.22-118
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Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
b. die Wählerzahl jeder Listengruppe, den Kantons-Wahlschlüssel
und den Sitzanspruch jeder Listengruppe,
c. in einer Tabelle den Sitzanspruch jedes Wahlkreises und jeder Lis-
tengruppe, die Parteistimmen jeder Liste, die Wahlkreis-Divisoren,
die Listengruppen-Divisoren und die jeder Liste zugewiesene Zahl
von Sitzen,
d. die Namen der gewählten Mitglieder des Kantonsrates.
Ständerat
Nationalrat
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