Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 58 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58

Die Direktion veröffentlicht

a. für jeden Wahlkreis den zusammengezogenen Inhalt der Proto-

kolle der Wahlbüros und Stimmkreise, ferner die Wählerzahl jeder

Liste, die Fünf-Prozent-Grenze gemäss § 102 Abs. 3 GPR und die

Angabe, ob eine Liste diesen Grenzwert erreicht hat,

Publikation

1.10.22-118

17

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

b. die Wählerzahl jeder Listengruppe, den Kantons-Wahlschlüssel

und den Sitzanspruch jeder Listengruppe,

c. in einer Tabelle den Sitzanspruch jedes Wahlkreises und jeder Lis-

tengruppe, die Parteistimmen jeder Liste, die Wahlkreis-Divisoren,

die Listengruppen-Divisoren und die jeder Liste zugewiesene Zahl

von Sitzen,

d. die Namen der gewählten Mitglieder des Kantonsrates.

Ständerat

Nationalrat

10. Weitere Wahlen

← Art. 57 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) Art. 59 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →