Art. 57 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 57
1 Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt29 Protokoll
a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden gemäss § 47
Abs. 1,
b. die Zahl der eingegangenen Wahlzettel und davon die Zahl der un-
gültigen und der gültigen Zettel,
c. unter den gültigen Wahlzetteln
1. die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten
hat (Kandidatenstimmen),
2. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
3. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste
(Parteistimmen).
d. die Zahl der leeren Stimmen.
2 Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über
a. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Wahlzettel ein-
gesetzt worden sind,
b. Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.
3 Die Protokolle des Wahlbüros oder der Stimmkreise werden
direkt dem Statistischen Amt übermittelt.12