Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 55 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55

1 Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn

a.12 die Vertreterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Lis-

ten eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem

Statistischen Amt abgegeben haben,

b. sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen,

с.

die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.

2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Lis-

ten sind in Zusammenarbeit mit der Direktion berechtigt, sprachliche

Differenzen in den Listenbezeichnungen zu bereinigen.

16

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

161.1

3 Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1

nicht als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertrete-

rinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen

Bezeichnungen zu versehen. Können sie sich nicht einigen, versieht die

Direktion die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.

← Art. 54 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) Art. 56 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →