Art. 55 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 55
1 Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn
a.12 die Vertreterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Lis-
ten eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem
Statistischen Amt abgegeben haben,
b. sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen,
с.
die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Lis-
ten sind in Zusammenarbeit mit der Direktion berechtigt, sprachliche
Differenzen in den Listenbezeichnungen zu bereinigen.
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Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
3 Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1
nicht als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertrete-
rinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen
Bezeichnungen zu versehen. Können sie sich nicht einigen, versieht die
Direktion die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.