161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 54 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 54
1 Das Statistische Amt stellt die Namen der Personen, die
auf den Listen des Wahlkreises genannt sind, in alphabetischer Reihen-
folge zusammen, unter Angabe der Listenbezeichnung und der Listen-
nummer.29
2 Sie macht die Zusammenstellung den Wahlbüros der Gemeinden
bekannt.