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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 54 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 54

1 Das Statistische Amt stellt die Namen der Personen, die

auf den Listen des Wahlkreises genannt sind, in alphabetischer Reihen-

folge zusammen, unter Angabe der Listenbezeichnung und der Listen-

nummer.29

2 Sie macht die Zusammenstellung den Wahlbüros der Gemeinden

bekannt.

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