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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 52 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 52

29 Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag zur Wahl

vorgeschlagen werden. Andernfalls entfernt das Statistische Amt ihren

Namen von allen Wahlvorschlägen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2001.2521 (Art. 52, al. 2, LDP)
Political Party Registration, Electronic Voting, and Electoral Reform Act
Sets a deadline for cantonal authorities to publish election results in their official gazette.