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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 49 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 49

1 Ein knapper Ausgang der Abstimmung gemäss § 75 Abs. 3 Knapper

GPR liegt in der Regel dann vor, wenn der Anteil der Ja-Stimmen Ausgang

zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Ja-Stimmen und der

Nein-Stimmen liegt.

2 Bei einer Mehrheitswahl liegt ein knapper Ausgang in der Regel

in folgenden Fällen vor

a. Die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht

gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls erreicht hat,

beträgt weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person.

1.10.22-118

15

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

b. Eine Person wird wegen Nichterreichens des absoluten Mehrs

nicht gewählt, und die Differenz zwischen ihrer Stimmenzahl und

dem absoluten Mehr beträgt weniger als 0,8 Prozent des absoluten

Mehrs.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2022.00257 · zh (Art. 49 Abs. 2 lit. a VPR)
Election Recount Dispute Upheld
Cited as the legal basis for dismissing the appeal.
VB.2019.00724 · zh (Art./§ 49 Abs. 1 VPR)
Municipal Assembly Vote Nullified Due to Procedural Defects
This legal norm is listed as relevant to the case.