Art. 49 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 49
1 Ein knapper Ausgang der Abstimmung gemäss § 75 Abs. 3 Knapper
GPR liegt in der Regel dann vor, wenn der Anteil der Ja-Stimmen Ausgang
zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Ja-Stimmen und der
Nein-Stimmen liegt.
2 Bei einer Mehrheitswahl liegt ein knapper Ausgang in der Regel
in folgenden Fällen vor
a. Die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht
gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls erreicht hat,
beträgt weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person.
1.10.22-118
15
161.1
Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
b. Eine Person wird wegen Nichterreichens des absoluten Mehrs
nicht gewählt, und die Differenz zwischen ihrer Stimmenzahl und
dem absoluten Mehr beträgt weniger als 0,8 Prozent des absoluten
Mehrs.