Art. 48 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 48
1 Das unterzeichnete Protokolldoppel des Wahlbüros muss Sicherung des
bis spätestens Dienstag nach dem Urnengang, 11.00 Uhr, bei der wahl- Ergebnisses
leitenden Behörde eingetroffen sein.
2 Aus den Hilfsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen
die einzelnen Schritte bei der Auswertung vorgenommen worden sind.
3 Die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise werden
so verpackt sowie versiegelt oder plombiert, wie sie beim Auszählen
sortiert worden sind. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Protokoll
verpackt werden.
4 Die Wahl- und Stimmzettel, die Stimmrechtsausweise und die
Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren,
welche die Wahl oder Abstimmung betreffen, erledigt sind. Danach
werden sie vernichtet.
8. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses