Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 48 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48

1 Das unterzeichnete Protokolldoppel des Wahlbüros muss Sicherung des

bis spätestens Dienstag nach dem Urnengang, 11.00 Uhr, bei der wahl- Ergebnisses

leitenden Behörde eingetroffen sein.

2 Aus den Hilfsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen

die einzelnen Schritte bei der Auswertung vorgenommen worden sind.

3 Die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise werden

so verpackt sowie versiegelt oder plombiert, wie sie beim Auszählen

sortiert worden sind. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Protokoll

verpackt werden.

4 Die Wahl- und Stimmzettel, die Stimmrechtsausweise und die

Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren,

welche die Wahl oder Abstimmung betreffen, erledigt sind. Danach

werden sie vernichtet.

8. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses

← Art. 47 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) Art. 49 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2019.00724 · zh (Art./§ 48 Abs. 4 VPR)
Municipal Assembly Vote Challenge Dismissed on Procedural Grounds
Requires that defects in the conduct of a municipal assembly must be raised during the assembly itself to be considered in a subsequent appeal.
VB.2019.00724 · zh (Art./§ 48 Abs. 4 VPR)
Municipal Assembly Vote Nullified Due to Procedural Defects
This legal norm is listed as relevant to the case.