Art. 47 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 47
29 1 Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt
die Zahl der Stimmberechtigten,
die Zahl der Stimmenden, gebildet aus der Summe
1. der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise,
2. der brieflich eingegangenen, gültigen und ungültigen Stimm-
rechtsausweise.
2 Für jede Abstimmungsvorlage und für jeden Wahlgang nennt das
Protokoll ferner die Zahl der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel
und davon die Zahl der ungültigen, der leeren und der gültigen Zettel.
3 Bei einer Abstimmung nennt das Protokoll ferner unter der Zahl
der gültigen Stimmzettel
a. bei der Abstimmung über eine Vorlage: die Zahl der Ja-Stimmen
und der Nein-Stimmen,
b. bei der Abstimmung über eine Vorlage mit Gegenvorschlag
1.12 für die Vorlage wie auch für den Gegenvorschlag: die Zahl der
leeren Antwortfelder und der ungültigen Stimmen, die Zahl
der Ja-Stimmen und die Zahl der Nein-Stimmen,
2.12 für die Stichfrage: die Zahl der leeren Antwortfelder und der
ungültigen Antworten sowie die Zahl der Stimmen, welche
die eine oder die andere Vorlage vorziehen.
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Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
4 Bei einer Wahl nennt das Protokoll ferner unter den gültigen
Wahlzetteln die Zahl
a. der ungültigen Stimmen,
b. der leeren Stimmen,
c. der Stimmen, die jede der ausgezählten Personen erhalten hat,
d. der Stimmen der unter «Vereinzelte» fallenden Personen.
5 Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über
a. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Stimm- und
Wahlzettel eingesetzt worden sind,
b. Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.
6 Hat eine Gemeinde ihr Gebiet in Stimmkreise eingeteilt, so wer-
den deren Protokolle direkt der wahlleitenden Behörde übermittelt.