161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 46 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 46
Ist eine Person vor dem Wahlgang öffentlich zur Wahl vor-
geschlagen worden, so wird eine Stimme selbst dann dieser Person zuge-
rechnet, wenn die Angaben auf dem Wahlzettel
a.
b.
auch auf eine andere, nicht vorgeschlagene Person zutreffen, oder
ungenau sind, aber kein begründeter Zweifel darüber besteht, dass
die Stimme der vorgeschlagenen Person zukommen soll.