Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 45 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45

29 1 Standen für eine bestimmte Wahl mehrere gedruckte Wahl-

zettel zur Verfügung, wird ein Wahlzettel mit einem Kontrollstempel

versehen

a. bei der Stimmabgabe an der Urne, vor dem Einwurf in die Urne,

b. bei der brieflichen Stimmabgabe, nach der Bearbeitung des Stimm-

zettelkuverts.

2 Weist ein Wahlzettel bei der Auszählung keinen Kontrollstempel

auf, ist der Wahlzettel ungültig.

3 Enthält bei der brieflichen Stimmabgabe ein Stimmzettelkuvert

zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel ohne Kontroll-

stempel, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig.

← Art. 44 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) Art. 46 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →