161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 45
29 1 Standen für eine bestimmte Wahl mehrere gedruckte Wahl-
zettel zur Verfügung, wird ein Wahlzettel mit einem Kontrollstempel
versehen
a. bei der Stimmabgabe an der Urne, vor dem Einwurf in die Urne,
b. bei der brieflichen Stimmabgabe, nach der Bearbeitung des Stimm-
zettelkuverts.
2 Weist ein Wahlzettel bei der Auszählung keinen Kontrollstempel
auf, ist der Wahlzettel ungültig.
3 Enthält bei der brieflichen Stimmabgabe ein Stimmzettelkuvert
zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel ohne Kontroll-
stempel, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig.