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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 43 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 43

29 1 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache nur einen Bearbeitung

Wahl- oder Stimmzettel, ist dieser gültig.

2 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl-

oder Stimmzettel, wird gemäss § 72 Abs. 2 GPR wie folgt gezählt

a. Lauten die Zettel gleich, ist einer von ihnen gültig. Die restlichen

sind überzählig.

b. Lauten die Zettel nicht gleich, ist einer von ihnen ungültig. Die rest-

lichen sind überzählig.

3 Die Ungültigkeitsgründe gemäss §§ 72 Abs. 1 und 98 Abs. 1 GPR

bleiben vorbehalten.

der Stimmzettel-

kuverts

1.10.22 - 118

13

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Stempelung bei

gedruckten

Wahlzetteln

Zählung bei

Mehrheits-

wahlen

Protokoll

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB Ad-88-052 (Art. 43 Abs. 1 lit. c BPR)
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The court used this article to dismiss the appeal because the appellant did not present sufficient evidence to support their claim.