161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 42 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 42
29 1 Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Bearbeitung der
Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die Antwortkuverts
unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig. Das Wahlbüro bearbeitet
den Inhalt der Stimmzettelkuverts gemäss § 43 weiter.
2 Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimm-
zettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.