Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 42 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 42

29 1 Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Bearbeitung der

Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die Antwortkuverts

unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig. Das Wahlbüro bearbeitet

den Inhalt der Stimmzettelkuverts gemäss § 43 weiter.

2 Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimm-

zettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.

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