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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 39 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 39

29 1 Das Wahlbüro kann mit der Bearbeitung des Wahl- und

Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages begin-

nen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen.

2 Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst folgende

Handlungen

a. Öffnen der Stimmzettelkuverts,

b. Trennen und Bündeln der einzelnen Stimm- und Wahlzettel nach

Vorlagen bzw. Wahlen,

c. bei Mehrheitswahlen das Erfassen der Stimmen der Kandidieren-

den mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm, aber

ohne Auszählung der erfassten Stimmen,

12

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

d. bei Verhältniswahlen

1. Trennen der Wahlzettel nach Listennummern sowie nach ver-

änderten und unveränderten Listenwahlzetteln,

2. Bereinigen der veränderten Listenwahlzettel,

3. Erfassen der veränderten Listenwahlzettel mit dem vom Kanton

zur Verfügung gestellten Programm.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkeh-

rungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor

Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann.

4 Die wahlleitende Behörde bzw. bei kantonalen Wahlen und

Abstimmungen die Direktion bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die

Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen. Die Qualität der Aus-

wertung der Wahl- und Stimmzettel geht der Einhaltung der Zeitvor-

gabe vor.12

5 Finden gleichzeitig Wahlen oder Abstimmungen auf der Ebene

des Bundes, des Kantons, des Bezirks, des Kreises oder der Gemeinde

statt, so werden die Wahl- und Stimmzettel in dieser Reihenfolge aus-

gewertet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2018 98 · be (Art. 39 LDP)
Citizen Access to Voter Registry Data vs. Data Protection in Local Elections
The decision relies on Art. 39 LDP (and Art. 7 ORE) regarding the right of electors to consult the electoral register, which implicitly limits this right, leading to the rejection of the appeal.