Art. 39 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 39
29 1 Das Wahlbüro kann mit der Bearbeitung des Wahl- und
Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages begin-
nen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen.
2 Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst folgende
Handlungen
a. Öffnen der Stimmzettelkuverts,
b. Trennen und Bündeln der einzelnen Stimm- und Wahlzettel nach
Vorlagen bzw. Wahlen,
c. bei Mehrheitswahlen das Erfassen der Stimmen der Kandidieren-
den mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm, aber
ohne Auszählung der erfassten Stimmen,
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Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
d. bei Verhältniswahlen
1. Trennen der Wahlzettel nach Listennummern sowie nach ver-
änderten und unveränderten Listenwahlzetteln,
2. Bereinigen der veränderten Listenwahlzettel,
3. Erfassen der veränderten Listenwahlzettel mit dem vom Kanton
zur Verfügung gestellten Programm.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkeh-
rungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor
Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann.
4 Die wahlleitende Behörde bzw. bei kantonalen Wahlen und
Abstimmungen die Direktion bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die
Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen. Die Qualität der Aus-
wertung der Wahl- und Stimmzettel geht der Einhaltung der Zeitvor-
gabe vor.12
5 Finden gleichzeitig Wahlen oder Abstimmungen auf der Ebene
des Bundes, des Kantons, des Bezirks, des Kreises oder der Gemeinde
statt, so werden die Wahl- und Stimmzettel in dieser Reihenfolge aus-
gewertet.