Art. 37 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 37
29 1 Die Gemeindeangestellten prüfen die Antwortkuverts ge-
mäss § 69 a GPR. Dabei gilt
a. Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettel-
kuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unter-
zeichneten Stimmrechtsausweise gültig und die Stimmzettelkuverts
werden ungeöffnet in die Urne gelegt.
b. Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimm-
zettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.
c. In Zweifelsfällen werden die Unterlagen in das Antwortkuvert zu-
rückgesteckt und dieses wird verschlossen in die Urne gelegt.
2 Sie halten täglich die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimm-
rechtsausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest.
Festlegung der
Auszählweise
7. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel