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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 37 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 37

29 1 Die Gemeindeangestellten prüfen die Antwortkuverts ge-

mäss § 69 a GPR. Dabei gilt

a. Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettel-

kuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unter-

zeichneten Stimmrechtsausweise gültig und die Stimmzettelkuverts

werden ungeöffnet in die Urne gelegt.

b. Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimm-

zettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.

c. In Zweifelsfällen werden die Unterlagen in das Antwortkuvert zu-

rückgesteckt und dieses wird verschlossen in die Urne gelegt.

2 Sie halten täglich die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimm-

rechtsausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest.

Festlegung der

Auszählweise

7. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 2001.2521 (Art. 37, al. 2bis, 2e phrase LDP)
Political Party Registration, Electronic Voting, and Electoral Reform Act
Ensures the legal consequence of designating a mother list when multiple lists share the same principal name.
JAAC 60.70 (Art. 37 Abs. 3 BPR)
Complainant's Election Challenge Dismissed for Untimeliness
Relevant to the fact that votes could not have been validly cast for the appellant or his group due to a lack of candidacies.