Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 35 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35

1 Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne neh- Stellvertretung

men die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die

Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese

den Stimmrechtsausweis unterzeichnet hat.29

2 Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechts-

ausweis ab.

3 Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul- oder Kirch-

gemeinde ist nicht erforderlich, dass auch die Vertreterin oder der Ver-

treter dieser Gemeinde angehört.

← Art. 34 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) Art. 36 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →