161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 35 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 35
1 Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne neh- Stellvertretung
men die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die
Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese
den Stimmrechtsausweis unterzeichnet hat.29
2 Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechts-
ausweis ab.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul- oder Kirch-
gemeinde ist nicht erforderlich, dass auch die Vertreterin oder der Ver-
treter dieser Gemeinde angehört.