161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 34 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 34
1 Die stimmberechtigte Person übergibt dem Mitglied des Stimmabgabe
Wahlbüros den unterzeichneten Stimmrechtsausweis, lässt den Wahl- an der Urne
zettel, soweit erforderlich, abstempeln und legt die Wahl- oder Stimm-
zettel in die Urne.29
2 Die Mitglieder des Wahlbüros dürfen an der Urne keine Kenntnis
vom Inhalt der Wahl- und Stimmzettel nehmen.
3 Diese Bestimmungen gelten auch für die Gemeindeangestellten
gemäss § 15 Abs. 3 GPR anlässlich der vorzeitigen Stimmabgabe in der
Gemeindekanzlei.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
602 2015 53 · fr (Art. 34 BPR)
Appeal Against Ochsenried Development Plan Approval Dismissed
The conditions of this provision must be checked in the individual case regarding the slope-related height allowance, as specified in the final orders (Order 9).