Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 34 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34

1 Die stimmberechtigte Person übergibt dem Mitglied des Stimmabgabe

Wahlbüros den unterzeichneten Stimmrechtsausweis, lässt den Wahl- an der Urne

zettel, soweit erforderlich, abstempeln und legt die Wahl- oder Stimm-

zettel in die Urne.29

2 Die Mitglieder des Wahlbüros dürfen an der Urne keine Kenntnis

vom Inhalt der Wahl- und Stimmzettel nehmen.

3 Diese Bestimmungen gelten auch für die Gemeindeangestellten

gemäss § 15 Abs. 3 GPR anlässlich der vorzeitigen Stimmabgabe in der

Gemeindekanzlei.

← Art. 33 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) Art. 35 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

602 2015 53 · fr (Art. 34 BPR)
Appeal Against Ochsenried Development Plan Approval Dismissed
The conditions of this provision must be checked in the individual case regarding the slope-related height allowance, as specified in the final orders (Order 9).