Art. 3 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 3
¹ Im Stimmregister sind Personen eingetragen, die
Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind,
b. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,
c.
in der Gemeinde politischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundes-
gesetzes über die politischen Rechte und Art. 1 der eidgenössi-
schen Verordnung über die politischen Rechte haben und
c. Bestand
1.10.22-118
1
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
d.15 nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Bei-
standschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person
vertreten sind.
2 Im Stimmregister oder in Zusatzregistern werden ferner eingetra-
gen:19
a. Fahrende, welche die politischen Rechte in ihrer Heimatgemeinde
ausüben,
b. weitere Personen mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde, die
gemäss dem Recht der anerkannten kirchlichen Körperschaften
stimm- und wahlberechtigt sind.