161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 2a : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 2a
18 ¹ Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Ausland- b. Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäss den bundesrecht- schweizerinnen
lichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
² Sie erfasst die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in
einem separaten Stimmkreis gemäss § 17 GPR.
³ Die Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung
über die Einzelheiten der Führung des Stimmregisters für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer und die zu leistende Entschädi-
gung.
und Ausland-
schweizer
a.