Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 2a : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 2a

18 ¹ Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Ausland- b. Ausland-

schweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäss den bundesrecht- schweizerinnen

lichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.

² Sie erfasst die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in

einem separaten Stimmkreis gemäss § 17 GPR.

³ Die Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung

über die Einzelheiten der Führung des Stimmregisters für Ausland-

schweizerinnen und Auslandschweizer und die zu leistende Entschädi-

gung.

und Ausland-

schweizer

a.

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