Art. 29 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 29
1 Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten ins-
besondere über folgende Punkte
a. allgemeine Informationen
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausfüllen der Wahl-
und Stimmzettel (§§ 65–67 GPR),
2. die Vorschrift, dass bei Wahlen mit mehreren gedruckten Wahl-
zetteln nur ein Wahlzettel verwendet werden darf,
b. briefliche Stimmabgabe
1.29 Voraussetzungen und Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe
(§ 69 GPR),
2. Aufforderung, dass jede und jeder Stimmberechtigte ein eigenes
Stimmzettelkuvert verwendet und dieses verschliessen soll,
3. Information über den Zeitpunkt der letzten Leerung des Brief-
kastens und Postfachs der Gemeindeverwaltung, wenn der Zeit-
punkt vorverlegt ist (§ 70 Abs. 2 GPR),
c. Stimmabgabe an der Urne
1. Standorte und Öffnungszeiten der Urnen in den Abstimmungs-
lokalen und in der Gemeindeverwaltung,
2. Voraussetzungen für die persönliche und die stellvertretende
Stimmabgabe an der Urne (§ 68 Abs. 1 und 3 GPR).
2 Die Informationen werden auf den entsprechenden Wahl- und
Abstimmungsunterlagen aufgedruckt, notfalls auf einem separaten
Informationsblatt.