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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 28b : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 28b

28 1 Wird im Beleuchtenden Bericht für Einzelheiten auf eine b. Verweisungen

Internetseite verwiesen, ist deren Adresse aufzuführen.

2 Die wahlleitende Behörde gewährleistet, dass die auf einer Internet-

seite publizierten Einzelheiten ab Veröffentlichung des Beleuchtenden

Berichts nicht mehr verändert werden und nach der Volksabstimmung

auffindbar bleiben.

auf eine

Internetseite

1.10.22-118

9

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

3 Für Personen ohne Internetzugang wird eine Möglichkeit zur Ver-

fügung gestellt, kostenlos Einsicht in die auf einer Internetseite veröf-

fentlichten Einzelheiten zu nehmen. Im Beleuchtenden Bericht wird

auf diese Möglichkeit hingewiesen.

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