161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 28b : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 28b
28 1 Wird im Beleuchtenden Bericht für Einzelheiten auf eine b. Verweisungen
Internetseite verwiesen, ist deren Adresse aufzuführen.
2 Die wahlleitende Behörde gewährleistet, dass die auf einer Internet-
seite publizierten Einzelheiten ab Veröffentlichung des Beleuchtenden
Berichts nicht mehr verändert werden und nach der Volksabstimmung
auffindbar bleiben.
auf eine
Internetseite
1.10.22-118
9
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Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
3 Für Personen ohne Internetzugang wird eine Möglichkeit zur Ver-
fügung gestellt, kostenlos Einsicht in die auf einer Internetseite veröf-
fentlichten Einzelheiten zu nehmen. Im Beleuchtenden Bericht wird
auf diese Möglichkeit hingewiesen.