161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 28a : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 28a
29 1 Für kantonale Volksabstimmungen stellt die Staats- Beleuchtender
kanzlei die Beleuchtenden Berichte gemäss § 64 GPR in einer Abstim- Bericht
mungszeitung zusammen.
2 Die Staatskanzlei erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt der Ein-
reichung und den Umfang der Stellungnahme des Initiativ- oder Refe-
rendumskomitees oder der Gemeinden nach § 64 Abs. 1 lit. c GPR. Er-
greifen mehrere Gemeinden ein Gemeindereferendum, bezeichnen sie
gegenüber der Staatskanzlei aus ihrer Mitte eine Vertreterin.
3 Die Staatskanzlei kann unter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 4
GPR Stellungnahmen abändern oder zurückweisen.
a. Kantonale
Volksabstim-
mungen