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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 28a : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 28a

29 1 Für kantonale Volksabstimmungen stellt die Staats- Beleuchtender

kanzlei die Beleuchtenden Berichte gemäss § 64 GPR in einer Abstim- Bericht

mungszeitung zusammen.

2 Die Staatskanzlei erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt der Ein-

reichung und den Umfang der Stellungnahme des Initiativ- oder Refe-

rendumskomitees oder der Gemeinden nach § 64 Abs. 1 lit. c GPR. Er-

greifen mehrere Gemeinden ein Gemeindereferendum, bezeichnen sie

gegenüber der Staatskanzlei aus ihrer Mitte eine Vertreterin.

3 Die Staatskanzlei kann unter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 4

GPR Stellungnahmen abändern oder zurückweisen.

a. Kantonale

Volksabstim-

mungen

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