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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 28 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 28

29 1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Wahltermine fest. Wahl- und

Er gibt die kantonalen und die eidgenössischen Wahltermine jeweils Abstimmungs-

bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres vor den nächsten Wahlen

bekannt.

termine

2 Die reservierten eidgenössischen Abstimmungstermine sind gleich-

zeitig die reservierten kantonalen Abstimmungstermine. Die Direktion

gibt die reservierten Abstimmungstermine für die vier folgenden Ka-

lenderjahre bis spätestens Ende August des Jahres der Erneuerungs-

wahl des Regierungsrates bekannt.

3 Der Regierungsrat gibt den Gemeinden frühzeitig bekannt,

a. welche Vorlagen an einem reservierten Abstimmungstermin zur

Abstimmung kommen,

b. ob an einem reservierten Abstimmungstermin weder eine eid-

genössische noch eine kantonale Vorlage zur Abstimmung kommt,

c. zusätzliche Wahl- oder Abstimmungstermine.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 98-429 (Art. 28, al. 1 LDP)
Parliamentary Committee's Ordinance on Candidate Quotas for Gender Equality
Sets the deadline for declaring the affiliation of lists, which is relevant for the application of quota rules.
VPB Ad-88-052 (Art. 28 Abs. 1 Bst. a BPR)
Supplementary Budget for Paul-Scherrer Institute
The court used this article to uphold the appeal because the administrative fine was imposed without legal basis.