Art. 28 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 28
29 1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Wahltermine fest. Wahl- und
Er gibt die kantonalen und die eidgenössischen Wahltermine jeweils Abstimmungs-
bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres vor den nächsten Wahlen
bekannt.
termine
2 Die reservierten eidgenössischen Abstimmungstermine sind gleich-
zeitig die reservierten kantonalen Abstimmungstermine. Die Direktion
gibt die reservierten Abstimmungstermine für die vier folgenden Ka-
lenderjahre bis spätestens Ende August des Jahres der Erneuerungs-
wahl des Regierungsrates bekannt.
3 Der Regierungsrat gibt den Gemeinden frühzeitig bekannt,
a. welche Vorlagen an einem reservierten Abstimmungstermin zur
Abstimmung kommen,
b. ob an einem reservierten Abstimmungstermin weder eine eid-
genössische noch eine kantonale Vorlage zur Abstimmung kommt,
c. zusätzliche Wahl- oder Abstimmungstermine.