Art. 24 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 24
29 1 Auf den Wahlvorschlägen wird für jede vorgeschlagene Angaben auf
Person angegeben
den Wahl-
vorschlägen
a. Name, Vorname und Geschlecht,
b. Geburtsdatum,
c. Beruf,
d. Adresse,
e. Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon
innehat,
f. Parteizugehörigkeit.
2 Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person
politisch oder im Alltag bekannt ist.
3 Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift
hinzu.
4 Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen
werden.
1.10.22-118
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161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
5 Abs. 3 gilt auch für Begehren um Durchführung einer Bestäti-
gungswahl an der Urne für Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 13 Abs. 3 KiG4).
Solche Begehren können nicht eingesehen werden.25