Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 18 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 18

1 Bei der Stimmabgabe an der Urne halten die Leiterinnen

und Leiter der Abstimmungslokale und die Gemeindeangestellten

gemäss § 15 Abs. 3 GPR täglich im Urnenrapport fest, wie viele Stimm-

rechtsausweise abgegeben worden sind.

2 Die Stimmrechtsausweise werden sicher verwahrt und zusammen

mit dem Urnenrapport dem Wahlbüro übergeben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 1994-12-05 (Art. 18 BPR)
Referendum Review, New Member Sworn In, and Discrimination Concerns in Insurance Premiums
Cited to confirm there is no incompatibility for the newly elected member of the National Council.