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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 14a : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 14a

1 Soweit bei kantonalen kirchlichen Erneuerungswahlen c. Bei kirch- und Abstimmungen die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Kan- ton übertragen werden (§ 17 a Abs. 2 lit. a und b Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 [KiG]4), erfüllt die Direktion die Aufgaben nach § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung. Zudem setzt sie Frist nach §§ 49 Abs. 1 und 53 Abs. 1 GPR an und erklärt vorgeschlagene Personen als gewählt (§ 54 a Abs. 1 GPR). Die übrigen übertragenen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt.29

2 Bei kantonalen kirchlichen Ersatzwahlen werden alle dem Kan- ton übertragenen Aufgaben vom Statistischen Amt erfüllt.

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