Art. 13 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 13
1 Der Regierungsrat nimmt folgende Aufgaben des II. Teils
des GPR über die Wahlen und Abstimmungen wahr:29
a. Aufgaben, die das GPR ausdrücklich dem Regierungsrat zuweist,
b. Zuweisung eines Amtes bei einer Unvereinbarkeit, wenn sich die
betroffene Person nicht selbst entscheidet (§ 30 Abs. 2 GPR),
c. Anordnung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen (§§ 57–59
GPR),
d. Veröffentlichen der Abstimmungsvorlage sowie Verfassen und
Veröffentlichen des Beleuchtenden Berichts (§§ 63 und 64 GPR),
e. Anordnung von Nachzählungen (§ 75 Abs. 4 GPR),
f. Losziehung nach § 79 Abs. 1 GPR (durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Regierungsrates),
g. Beschlussfassung über das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung
und Veröffentlichung (§§ 80 und 81 Abs. 2 GPR),
h. Feststellung der Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergeb-
nisses (§ 83 Abs. 1 GPR),
i. Bericht und Antrag nach Kantonsratswahlen gemäss § 107 GPR,
j. Anordnung einer Nachwahl (§ 108 Abs. 3 GPR).
2 Die Direktion erfüllt folgende Aufgaben
a. Anordnung des Erforderlichen bei Unregelmässigkeiten (§ 12 Abs. 2
GPR),
b. Festlegung der weiteren Daten zur kostenlosen Benutzung des
Wahl- und Abstimmungsprogramms (§ 21 Abs. 3 lit. b GPR),
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Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1
c. Bewilligung des Einsatzes von Hilfsgeräten nach § 21 Abs. 4 GPR,
d. Entgegennahme von Erklärungen bei Unvereinbarkeiten sowie Wahlablehnungen (§§ 30 Abs. 1 und 46 Abs. 1 GPR),
e. Berichtigung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros (§ 75 Abs. 3 GPR),
f. Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§ 81 Abs. 1 GPR),
g. Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise nach § 88 Abs. 3 GPR,
h. Aufsicht über die Losziehung nach § 92 Abs. 3 GPR,
i. Sitzverteilung nach §§ 101–105 GPR,
j. Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§ 106 GPR),
k. Nachrückenlassen einer Ersatzperson (§ 108 Abs. 1 GPR).
3 Die übrigen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt. Abweichende Bestimmungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.