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161.1 VPRODP CH-ZH

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) (VPR)

85 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (85)

Gesetzestext (85 Artikel)

Direktion im Sinne von § 10 Abs. 3 GPR und im Sinne dieser Zuständige

Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.

Direktion

¹ Die Stimmregister werden durch die politischen Gemein- Stimmregister

den geführt.

² Stimmregisterführerin oder Stimmregisterführer ist die Gemeinde-

schreiberin oder der Gemeindeschreiber. Der Gemeindevorstand kann

eine andere Gemeindeangestellte oder einen anderen Gemeindeange-

stellten bezeichnen.21

a. Zuständigkeit

18 ¹ Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Ausland- b. Ausland-

schweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäss den bundesrecht- schweizerinnen

lichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.

² Sie erfasst die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in

einem separaten Stimmkreis gemäss § 17 GPR.

³ Die Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung

über die Einzelheiten der Führung des Stimmregisters für Ausland-

schweizerinnen und Auslandschweizer und die zu leistende Entschädi-

gung.

und Ausland-

schweizer

a.

¹ Im Stimmregister sind Personen eingetragen, die

Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind,

b. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,

c.

in der Gemeinde politischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundes-

gesetzes über die politischen Rechte und Art. 1 der eidgenössi-

schen Verordnung über die politischen Rechte haben und

c. Bestand

1.10.22-118

1

161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

d.15 nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Bei-

standschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person

vertreten sind.

2 Im Stimmregister oder in Zusatzregistern werden ferner eingetra-

gen:19

a. Fahrende, welche die politischen Rechte in ihrer Heimatgemeinde

ausüben,

b. weitere Personen mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde, die

gemäss dem Recht der anerkannten kirchlichen Körperschaften

stimm- und wahlberechtigt sind.

24 1 Das Stimmregister enthält über jede Person folgende An-

gaben

a. Name, Vorname und Geschlecht,

b. Geburtsdatum,

c. Adresse,

d. Heimatgemeinden und Heimatkantone,

e.12 Umfang der Stimmberechtigung,

f. Zugehörigkeit zu einem Stimmkreis gemäss § 17 GPR.

2 Das Stimmregister beruht soweit möglich auf den Daten des Ein-

wohnerregisters.

1 Vor einer Wahl oder Abstimmung werden Eintragungen bis

zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorgenommen,

wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstim-

mungstag erfüllt sind.

2 Für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschwei-

zer wird das Register nach den Bestimmungen des Auslandschweizer-

gesetzes vom 26. September 20148 und der dazugehörigen Verordnung

geführt.24

3 Will eine Fahrende oder ein Fahrender die politischen Rechte in

der Heimatgemeinde ausüben, so bestätigt sie oder er schriftlich, in

keiner andern Gemeinde politischen Wohnsitz zu haben. Die Register-

führerin oder der Registerführer prüft, ob die oder der Fahrende nicht

im Stimmregister einer andern Heimatgemeinde eingetragen ist.

Auf Anfrage erhalten Stimmberechtigte Auskunft über die

Stimmberechtigung und Wählbarkeit einer bestimmten Person.

15 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet dem

Stimmregister

a. bei umfassenden Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähig-

keit der betroffenen Personen

2

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

161.1

1. die Anordnung, die Übertragung, die Übernahme oder die Auf-

hebung der Beistandschaft,

2. die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person inner-

halb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises;

b. bei Vorsorgeaufträgen wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der

betroffenen Personen

1. die Feststellung und den Verlust der Wirksamkeit des Vorsorge-

auftrags,

2. den Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der

betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenen-

schutzkreises.

28 1 Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Fristwahrung

von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Referendum sind

gewahrt, wenn die notwendigen Unterlagen bis zum Ende der Frist bei

der zuständigen Behörde eingetroffen sind.

2 Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmt die wahllei-

tende Behörde in der Wahlanordnung die Uhrzeit.

1 Die Direktion erstellt in Zusammenarbeit mit dem Berufs- Mustervorlagen

verband der Gemeindeschreiber und der kommunalen Verwaltungs-

fachleute Mustervorlagen für Formulare, die für den Vollzug des Geset-

zes und dieser Verordnung benötigt werden.

2 Die Mustervorlagen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Sicherung von

Der Kanton und die Gemeinden versenden Dokumente, die

nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand wieder beschafft Original-

werden können, eingeschrieben.

dokumenten

1 Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Aus- Gebühren und

übung der politischen Rechte erforderlich sind, werden keine Gebüh- Aufwandersatz

ren erhoben. Abweichende Bestimmungen des Gesetzes über die poli-

tischen Rechte³ bleiben vorbehalten.

2 Bei Kantonsratswahlen und bei Wahlen und Abstimmungen im

Gebiet eines Zweckverbandes oder eines Notariatskreises wird der

Aufwand für einen Urnengang nach der Zahl der Stimmberechtigten

auf die beteiligten politischen Gemeinden verlegt.

1 Erfordert die Ausübung eines politischen Rechts eine Nicht schreib-

schriftliche Erklärung, so kann eine nicht schreibkundige oder nicht fähige Personen

schreibfähige Person eine andere stimmberechtigte Person beauftra-

gen, für sie die Erklärung abzugeben.

1.10.22-118

3

161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

2 Die beauftragte Person ergänzt die Erklärung mit ihrem Namen

und ihrer Unterschrift, ferner mit einem Zusatz, der das Vertretungs-

verhältnis offen legt, wie «in Vertretung» oder «im Auftrag».

3 Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Stellvertretung nur auf

dem Stimmrechtsausweis offen gelegt.

4 Die beauftragte Person bewahrt Stillschweigen über den Inhalt

der empfangenen Anweisung.

1 Für Versuche zur elektronischen Stimmabgabe kann von

den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

2 Der Regierungsrat regelt das Erforderliche.

Elektronische

Stimmabgabe

II. Teil: Wahlen und Abstimmungen

1. Wahl- und Abstimmungsorganisation

Zuständigkeit

a. Bei kantona-

len Wahlen und

Abstimmungen

1 Der Regierungsrat nimmt folgende Aufgaben des II. Teils

des GPR über die Wahlen und Abstimmungen wahr:29

a. Aufgaben, die das GPR ausdrücklich dem Regierungsrat zuweist,

b. Zuweisung eines Amtes bei einer Unvereinbarkeit, wenn sich die

betroffene Person nicht selbst entscheidet (§ 30 Abs. 2 GPR),

c. Anordnung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen (§§ 57–59

GPR),

d. Veröffentlichen der Abstimmungsvorlage sowie Verfassen und

Veröffentlichen des Beleuchtenden Berichts (§§ 63 und 64 GPR),

e. Anordnung von Nachzählungen (§ 75 Abs. 4 GPR),

f. Losziehung nach § 79 Abs. 1 GPR (durch die Präsidentin oder den

Präsidenten des Regierungsrates),

g. Beschlussfassung über das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung

und Veröffentlichung (§§ 80 und 81 Abs. 2 GPR),

h. Feststellung der Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergeb-

nisses (§ 83 Abs. 1 GPR),

i. Bericht und Antrag nach Kantonsratswahlen gemäss § 107 GPR,

j. Anordnung einer Nachwahl (§ 108 Abs. 3 GPR).

2 Die Direktion erfüllt folgende Aufgaben

a. Anordnung des Erforderlichen bei Unregelmässigkeiten (§ 12 Abs. 2

GPR),

b. Festlegung der weiteren Daten zur kostenlosen Benutzung des

Wahl- und Abstimmungsprogramms (§ 21 Abs. 3 lit. b GPR),

4

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

c. Bewilligung des Einsatzes von Hilfsgeräten nach § 21 Abs. 4 GPR,

d. Entgegennahme von Erklärungen bei Unvereinbarkeiten sowie Wahlablehnungen (§§ 30 Abs. 1 und 46 Abs. 1 GPR),

e. Berichtigung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros (§ 75 Abs. 3 GPR),

f. Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§ 81 Abs. 1 GPR),

g. Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise nach § 88 Abs. 3 GPR,

h. Aufsicht über die Losziehung nach § 92 Abs. 3 GPR,

i. Sitzverteilung nach §§ 101–105 GPR,

j. Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§ 106 GPR),

k. Nachrückenlassen einer Ersatzperson (§ 108 Abs. 1 GPR).

3 Die übrigen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt. Abweichende Bestimmungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.

Das Statistische Amt des Kantons ist

b. Bei eidgenös- sischen Wahlen und Abstim- mungen 12

a. kantonale Zentralstelle gemäss Art. 5 der eidgenössischen Verord- nung über die politischen Rechte bei eidgenössischen Abstim- mungen,

b. kantonales Wahlbüro gemäss Art. 7 a der eidgenössischen Verord- nung bei Nationalratswahlen.

lichen Wahlen und Abstim- mungen

1 Soweit bei kantonalen kirchlichen Erneuerungswahlen c. Bei kirch- und Abstimmungen die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Kan- ton übertragen werden (§ 17 a Abs. 2 lit. a und b Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 [KiG]4), erfüllt die Direktion die Aufgaben nach § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung. Zudem setzt sie Frist nach §§ 49 Abs. 1 und 53 Abs. 1 GPR an und erklärt vorgeschlagene Personen als gewählt (§ 54 a Abs. 1 GPR). Die übrigen übertragenen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt.29

2 Bei kantonalen kirchlichen Ersatzwahlen werden alle dem Kan- ton übertragenen Aufgaben vom Statistischen Amt erfüllt.

Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros organi- Wahlbüro siert das Wahlbüro in der Weise und legt die Verfahrensabläufe so fest, a. Präsidentin dass die Wahl- und Stimmzettel korrekt und fristgemäss im Sinne von oder Präsident § 39 Abs. 3 und 4 ausgewertet werden können.

Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in den Abstimmungsloka- b. Vorzeitige len wird der Urnendienst von Mitgliedern des Wahlbüros versehen. Stimmabgabe im Abstim- mungslokal

1.10.22-118 5

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

c. Kontrolle und

Überwachung

der Urnen

d. Urnenrapport

e. Ruhe und

Ordnung

Vier-Augen-

Prinzip

Publikations-

organe der

Bezirke

Stellungnahme

und Mitteilung

Die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale oder

die Gemeindeangestellten gemäss § 15 Abs. 3 GPR überzeugen sich

vor dem Einsatz der Urnen, dass sie leer sind. Danach verschliessen sie

diese und schützen sie vor unbefugtem Einwerfen von Wahl- oder

Stimmzetteln und vor Entwendung.

1 Bei der Stimmabgabe an der Urne halten die Leiterinnen

und Leiter der Abstimmungslokale und die Gemeindeangestellten

gemäss § 15 Abs. 3 GPR täglich im Urnenrapport fest, wie viele Stimm-

rechtsausweise abgegeben worden sind.

2 Die Stimmrechtsausweise werden sicher verwahrt und zusammen

mit dem Urnenrapport dem Wahlbüro übergeben.

1 Der Urnendienst stellt Ruhe und Ordnung im und um das

Abstimmungslokal sicher.

2 Während den Urnenöffnungszeiten dürfen die Abstimmungs-

lokale und deren Zugänge für keinen andern Zweck benützt werden.

3 Auf den Zugängen dürfen Unterschriften für Initiativen und

Referenden gesammelt werden, wenn die Stimmabgabe dadurch nicht

behindert wird.

1 Vorgänge im Wahlbüro, die einen Einfluss auf den Ausgang

der Wahl oder Abstimmung haben können, sowie die Bearbeitung der

Antwortkuverts in der Gemeindekanzlei gemäss § 37 werden durch

mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlbüros oder der Gemeinde-

verwaltung überwacht oder kontrolliert.

2 Kein Mitglied des Wahlbüros darf alleinigen Zugriff auf die Wahl-

und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise haben.

Der Bezirksrat bezeichnet die amtlichen Publikationsorgane

des Bezirks und veröffentlicht seinen Beschluss.

2. Vorzeitige Entlassung und Teilentlassung

1 Hat eine Person ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus

einem Amt oder um Teilentlassung gestellt, so holt das Organ, das über

das Gesuch zu entscheiden hat, beim Organ, dem diese Person ange-

hört, eine Stellungnahme ein.

2 Hat das Organ die vorzeitige Entlassung oder die Teilentlassung

bewilligt, so informiert es die Behörde, der bei der Ersatzwahl die

Wahlleitung obliegt.

6

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

161.1

3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen

12 1 Die Erneuerungswahlen finden wie folgt statt

Amt

Amts-

dauer

Erste Wahl

gemäss dieser

Verordnung

Kehrordnung

der Erneue-

rungswahlen

a. Nationalrat, Ständerat

4 Jahre

2007

b. Kantonsrat, Regierungsrat

4 Jahre

2007

c. Bezirksbehörden sowie Staats-

anwältinnen und Staatsanwälte

4 Jahre

2005

d. Bezirksgerichte

6 Jahre

2008

e. Notarinnen und Notare

4 Jahre

2006

f.21 Gemeindebehörden, Gemeinde-

parlament

4 Jahre

2006

g. Friedensrichterinnen und Friedens-

richter

6 Jahre

2009

h.

14

2 Die Erneuerungswahlen für die Zürcher Mitglieder des Natio-

nalrates und des Ständerates finden am zweitletzten Sonntag im Okto-

ber statt (Art. 19 Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte vom

17. Dezember 19765; Art. 82 Abs. 2 KV2).

4. Vorverfahren bei Mehrheitswahlen

29 1 Auf den Wahlvorschlägen wird für jede vorgeschlagene Angaben auf

Person angegeben

den Wahl-

vorschlägen

a. Name, Vorname und Geschlecht,

b. Geburtsdatum,

c. Beruf,

d. Adresse,

e. Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon

innehat,

f. Parteizugehörigkeit.

2 Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person

politisch oder im Alltag bekannt ist.

3 Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen,

Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift

hinzu.

4 Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen

werden.

1.10.22-118

7

161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

5 Abs. 3 gilt auch für Begehren um Durchführung einer Bestäti-

gungswahl an der Urne für Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 13 Abs. 3 KiG4).

Solche Begehren können nicht eingesehen werden.25

Die wahlleitende Behörde prüft, ob

a.29 die vorgeschlagenen Personen wahlfähig sind und die Angaben

gemäss § 24 Abs. 1 lit. a, b und d mit jenen im Stimmregister über-

einstimmen,

b. die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.

29 1 Auf den gedruckten Wahlzetteln wird für jede vorgeschla-

gene Person angegeben

a. Name und Vorname,

b. Geburtsjahr,

c. Wohnort,

d. Beruf,

e. Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon

innehat,

f. Parteizugehörigkeit.

2 Bei einem Namen gemäss § 24 Abs. 2 wird dieser zusätzlich oder

anstelle des Vornamens angegeben.

3 Auf dem Beiblatt wird darauf hingewiesen, dass dieses nicht als

Wahlzettel verwendet werden darf und die Stimme auch andern wahl-

fähigen Personen gegeben werden kann.

4 Kommen mehrere gedruckte Wahlzettel zum Einsatz (§ 55 a Abs. 1

GPR), wird auf diesen die Kurzbezeichnung gemäss § 24 Abs. 4 ange-

geben.

5 Werden mehrere Wahlvorschläge zu einem einzigen gedruckten

Wahlzettel zusammengefasst (§ 55 a Abs. 2 GPR), wird bei jeder vor-

geschlagenen Person auf die Kurzbezeichnung des betreffenden Wahl-

vorschlages hingewiesen.

29 1 Bei der Wahl von Richterinnen und Richtern wird in der

Fristansetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf die Beschäfti-

gungsgrade hingewiesen.

2 Die Vorschriften über die Einreichung von Wahlvorschlägen, die

stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlzettel gemäss §§ 50–

56 GPR gelten für je eine Gruppe von vorgeschlagenen Personen mit

gleichem Beschäftigungsgrad.

3 Auf den Wahlzetteln wird auf den Beschäftigungsgrad des zu be-

setzenden Teilamtes hingewiesen.

8

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

4 In der Wahlanleitung werden die Stimmberechtigten darauf hinge-

wiesen, dass sie den Namen derselben Person auf jede Liste mit unter-

schiedlichem Beschäftigungsgrad setzen können.

5. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen

29 1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Wahltermine fest. Wahl- und

Er gibt die kantonalen und die eidgenössischen Wahltermine jeweils Abstimmungs-

bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres vor den nächsten Wahlen

bekannt.

termine

2 Die reservierten eidgenössischen Abstimmungstermine sind gleich-

zeitig die reservierten kantonalen Abstimmungstermine. Die Direktion

gibt die reservierten Abstimmungstermine für die vier folgenden Ka-

lenderjahre bis spätestens Ende August des Jahres der Erneuerungs-

wahl des Regierungsrates bekannt.

3 Der Regierungsrat gibt den Gemeinden frühzeitig bekannt,

a. welche Vorlagen an einem reservierten Abstimmungstermin zur

Abstimmung kommen,

b. ob an einem reservierten Abstimmungstermin weder eine eid-

genössische noch eine kantonale Vorlage zur Abstimmung kommt,

c. zusätzliche Wahl- oder Abstimmungstermine.

29 1 Für kantonale Volksabstimmungen stellt die Staats- Beleuchtender

kanzlei die Beleuchtenden Berichte gemäss § 64 GPR in einer Abstim- Bericht

mungszeitung zusammen.

2 Die Staatskanzlei erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt der Ein-

reichung und den Umfang der Stellungnahme des Initiativ- oder Refe-

rendumskomitees oder der Gemeinden nach § 64 Abs. 1 lit. c GPR. Er-

greifen mehrere Gemeinden ein Gemeindereferendum, bezeichnen sie

gegenüber der Staatskanzlei aus ihrer Mitte eine Vertreterin.

3 Die Staatskanzlei kann unter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 4

GPR Stellungnahmen abändern oder zurückweisen.

a. Kantonale

Volksabstim-

mungen

28 1 Wird im Beleuchtenden Bericht für Einzelheiten auf eine b. Verweisungen

Internetseite verwiesen, ist deren Adresse aufzuführen.

2 Die wahlleitende Behörde gewährleistet, dass die auf einer Internet-

seite publizierten Einzelheiten ab Veröffentlichung des Beleuchtenden

Berichts nicht mehr verändert werden und nach der Volksabstimmung

auffindbar bleiben.

auf eine

Internetseite

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9

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

3 Für Personen ohne Internetzugang wird eine Möglichkeit zur Ver-

fügung gestellt, kostenlos Einsicht in die auf einer Internetseite veröf-

fentlichten Einzelheiten zu nehmen. Im Beleuchtenden Bericht wird

auf diese Möglichkeit hingewiesen.

1 Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten ins-

besondere über folgende Punkte

a. allgemeine Informationen

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausfüllen der Wahl-

und Stimmzettel (§§ 65–67 GPR),

2. die Vorschrift, dass bei Wahlen mit mehreren gedruckten Wahl-

zetteln nur ein Wahlzettel verwendet werden darf,

b. briefliche Stimmabgabe

1.29 Voraussetzungen und Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe

(§ 69 GPR),

2. Aufforderung, dass jede und jeder Stimmberechtigte ein eigenes

Stimmzettelkuvert verwendet und dieses verschliessen soll,

3. Information über den Zeitpunkt der letzten Leerung des Brief-

kastens und Postfachs der Gemeindeverwaltung, wenn der Zeit-

punkt vorverlegt ist (§ 70 Abs. 2 GPR),

c. Stimmabgabe an der Urne

1. Standorte und Öffnungszeiten der Urnen in den Abstimmungs-

lokalen und in der Gemeindeverwaltung,

2. Voraussetzungen für die persönliche und die stellvertretende

Stimmabgabe an der Urne (§ 68 Abs. 1 und 3 GPR).

2 Die Informationen werden auf den entsprechenden Wahl- und

Abstimmungsunterlagen aufgedruckt, notfalls auf einem separaten

Informationsblatt.

12 1 Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten für jeden

Wahl- oder Abstimmungstag einen neuen Stimmrechtsausweis zu.

2 Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben

Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr, Adresse,

a.

b. Stimmkreis,

c. weitere Angaben, die erforderlich sind, um die Stimmberechtigung

der Person für die betreffende Wahl oder Abstimmung feststellen

zu können, wie etwa Zugehörigkeit zu einer Kirch- oder Schul-

gemeinde.

d. Datum des Urnengangs.

3 Er enthält zudem ein einziges Feld für die Unterschrift der stimm-

berechtigten Person (§ 68 Abs. 1 und Abs. 3 und § 69 Abs. 1 lit. a GPR).

10

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Wer während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang Wohnsitz-

den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die wechsel

Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er

oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohn-

sitz ausgeübt hat.

1 Stimmberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungs- Nachbezug

unterlagen nicht erhalten haben, können diese bei der Stimmregister-

führerin oder beim Stimmregisterführer beziehen.

2 Der Stimmrechtsausweis wird entsprechend markiert.

6. Stimmabgabe

1 Die stimmberechtigte Person übergibt dem Mitglied des Stimmabgabe

Wahlbüros den unterzeichneten Stimmrechtsausweis, lässt den Wahl- an der Urne

zettel, soweit erforderlich, abstempeln und legt die Wahl- oder Stimm-

zettel in die Urne.29

2 Die Mitglieder des Wahlbüros dürfen an der Urne keine Kenntnis

vom Inhalt der Wahl- und Stimmzettel nehmen.

3 Diese Bestimmungen gelten auch für die Gemeindeangestellten

gemäss § 15 Abs. 3 GPR anlässlich der vorzeitigen Stimmabgabe in der

Gemeindekanzlei.

1 Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne neh- Stellvertretung

men die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die

Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese

den Stimmrechtsausweis unterzeichnet hat.29

2 Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechts-

ausweis ab.

3 Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul- oder Kirch-

gemeinde ist nicht erforderlich, dass auch die Vertreterin oder der Ver-

treter dieser Gemeinde angehört.

1 Die bei der Gemeindekanzlei brieflich eingegangenen Briefliche

Antwortkuverts werden sicher verwahrt.

2 Werden die Antwortkuverts ungeöffnet in die Urne gelegt, so

wird deren Zahl täglich gezählt oder geschätzt und im Protokoll fest-

gehalten.

Stimmabgabe

a. Ohne Vor-

bearbeitung

1.10.22-118

11

161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

b. Mit Vor-

prüfung

29 1 Die Gemeindeangestellten prüfen die Antwortkuverts ge-

mäss § 69 a GPR. Dabei gilt

a. Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettel-

kuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unter-

zeichneten Stimmrechtsausweise gültig und die Stimmzettelkuverts

werden ungeöffnet in die Urne gelegt.

b. Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimm-

zettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.

c. In Zweifelsfällen werden die Unterlagen in das Antwortkuvert zu-

rückgesteckt und dieses wird verschlossen in die Urne gelegt.

2 Sie halten täglich die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimm-

rechtsausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest.

Festlegung der

Auszählweise

7. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel

1 Die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden

Behörde legt vor jedem Wahlgang fest, bei welchen Personen die

Stimmen einzeln ausgezählt werden. Die übrigen Personen werden

gesamthaft unter «Vereinzelte» erfasst.

2 Zeigt sich während des Auszählens, dass eine unter «Vereinzelte»

fallende Person gewählt werden könnte, kann die Präsidentin oder der

Präsident der wahlleitenden Behörde anordnen, dass auch deren Stim-

men einzeln ausgezählt werden.

3 Bei kantonalen Wahlen werden die Entscheide nach Abs. 1 und 2

vom Statistischen Amt getroffen.12

Beginn der

Bearbeitung

und Auszählung

29 1 Das Wahlbüro kann mit der Bearbeitung des Wahl- und

Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages begin-

nen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen.

2 Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst folgende

Handlungen

a. Öffnen der Stimmzettelkuverts,

b. Trennen und Bündeln der einzelnen Stimm- und Wahlzettel nach

Vorlagen bzw. Wahlen,

c. bei Mehrheitswahlen das Erfassen der Stimmen der Kandidieren-

den mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm, aber

ohne Auszählung der erfassten Stimmen,

12

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

d. bei Verhältniswahlen

1. Trennen der Wahlzettel nach Listennummern sowie nach ver-

änderten und unveränderten Listenwahlzetteln,

2. Bereinigen der veränderten Listenwahlzettel,

3. Erfassen der veränderten Listenwahlzettel mit dem vom Kanton

zur Verfügung gestellten Programm.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkeh-

rungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor

Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann.

4 Die wahlleitende Behörde bzw. bei kantonalen Wahlen und

Abstimmungen die Direktion bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die

Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen. Die Qualität der Aus-

wertung der Wahl- und Stimmzettel geht der Einhaltung der Zeitvor-

gabe vor.12

5 Finden gleichzeitig Wahlen oder Abstimmungen auf der Ebene

des Bundes, des Kantons, des Bezirks, des Kreises oder der Gemeinde

statt, so werden die Wahl- und Stimmzettel in dieser Reihenfolge aus-

gewertet.

Die Abläufe im Wahlbüro werden so festgelegt, dass das Wahrung

Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

des Stimm-

geheimnisses

29 Stimmzettelkuverts, die von den Gemeindeangestellten im Vorgeprüfte

Rahmen der Vorprüfung nach § 37 in die Urne gelegt worden sind, wer- Stimmzettel-

den gemäss § 43 weiterbearbeitet.

kuverts

29 1 Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Bearbeitung der

Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die Antwortkuverts

unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig. Das Wahlbüro bearbeitet

den Inhalt der Stimmzettelkuverts gemäss § 43 weiter.

2 Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimm-

zettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.

29 1 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache nur einen Bearbeitung

Wahl- oder Stimmzettel, ist dieser gültig.

2 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl-

oder Stimmzettel, wird gemäss § 72 Abs. 2 GPR wie folgt gezählt

a. Lauten die Zettel gleich, ist einer von ihnen gültig. Die restlichen

sind überzählig.

b. Lauten die Zettel nicht gleich, ist einer von ihnen ungültig. Die rest-

lichen sind überzählig.

3 Die Ungültigkeitsgründe gemäss §§ 72 Abs. 1 und 98 Abs. 1 GPR

bleiben vorbehalten.

der Stimmzettel-

kuverts

1.10.22 - 118

13

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Stempelung bei

gedruckten

Wahlzetteln

Zählung bei

Mehrheits-

wahlen

Protokoll

29 1 Standen für eine bestimmte Wahl mehrere gedruckte Wahl-

zettel zur Verfügung, wird ein Wahlzettel mit einem Kontrollstempel

versehen

a. bei der Stimmabgabe an der Urne, vor dem Einwurf in die Urne,

b. bei der brieflichen Stimmabgabe, nach der Bearbeitung des Stimm-

zettelkuverts.

2 Weist ein Wahlzettel bei der Auszählung keinen Kontrollstempel

auf, ist der Wahlzettel ungültig.

3 Enthält bei der brieflichen Stimmabgabe ein Stimmzettelkuvert

zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel ohne Kontroll-

stempel, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig.

Ist eine Person vor dem Wahlgang öffentlich zur Wahl vor-

geschlagen worden, so wird eine Stimme selbst dann dieser Person zuge-

rechnet, wenn die Angaben auf dem Wahlzettel

a.

b.

auch auf eine andere, nicht vorgeschlagene Person zutreffen, oder

ungenau sind, aber kein begründeter Zweifel darüber besteht, dass

die Stimme der vorgeschlagenen Person zukommen soll.

29 1 Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt

die Zahl der Stimmberechtigten,

die Zahl der Stimmenden, gebildet aus der Summe

1. der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise,

2. der brieflich eingegangenen, gültigen und ungültigen Stimm-

rechtsausweise.

2 Für jede Abstimmungsvorlage und für jeden Wahlgang nennt das

Protokoll ferner die Zahl der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel

und davon die Zahl der ungültigen, der leeren und der gültigen Zettel.

3 Bei einer Abstimmung nennt das Protokoll ferner unter der Zahl

der gültigen Stimmzettel

a. bei der Abstimmung über eine Vorlage: die Zahl der Ja-Stimmen

und der Nein-Stimmen,

b. bei der Abstimmung über eine Vorlage mit Gegenvorschlag

1.12 für die Vorlage wie auch für den Gegenvorschlag: die Zahl der

leeren Antwortfelder und der ungültigen Stimmen, die Zahl

der Ja-Stimmen und die Zahl der Nein-Stimmen,

2.12 für die Stichfrage: die Zahl der leeren Antwortfelder und der

ungültigen Antworten sowie die Zahl der Stimmen, welche

die eine oder die andere Vorlage vorziehen.

14

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

161.1

4 Bei einer Wahl nennt das Protokoll ferner unter den gültigen

Wahlzetteln die Zahl

a. der ungültigen Stimmen,

b. der leeren Stimmen,

c. der Stimmen, die jede der ausgezählten Personen erhalten hat,

d. der Stimmen der unter «Vereinzelte» fallenden Personen.

5 Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über

a. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Stimm- und

Wahlzettel eingesetzt worden sind,

b. Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.

6 Hat eine Gemeinde ihr Gebiet in Stimmkreise eingeteilt, so wer-

den deren Protokolle direkt der wahlleitenden Behörde übermittelt.

1 Das unterzeichnete Protokolldoppel des Wahlbüros muss Sicherung des

bis spätestens Dienstag nach dem Urnengang, 11.00 Uhr, bei der wahl- Ergebnisses

leitenden Behörde eingetroffen sein.

2 Aus den Hilfsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen

die einzelnen Schritte bei der Auswertung vorgenommen worden sind.

3 Die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise werden

so verpackt sowie versiegelt oder plombiert, wie sie beim Auszählen

sortiert worden sind. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Protokoll

verpackt werden.

4 Die Wahl- und Stimmzettel, die Stimmrechtsausweise und die

Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren,

welche die Wahl oder Abstimmung betreffen, erledigt sind. Danach

werden sie vernichtet.

8. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses

1 Ein knapper Ausgang der Abstimmung gemäss § 75 Abs. 3 Knapper

GPR liegt in der Regel dann vor, wenn der Anteil der Ja-Stimmen Ausgang

zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Ja-Stimmen und der

Nein-Stimmen liegt.

2 Bei einer Mehrheitswahl liegt ein knapper Ausgang in der Regel

in folgenden Fällen vor

a. Die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht

gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls erreicht hat,

beträgt weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person.

1.10.22-118

15

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

b. Eine Person wird wegen Nichterreichens des absoluten Mehrs

nicht gewählt, und die Differenz zwischen ihrer Stimmenzahl und

dem absoluten Mehr beträgt weniger als 0,8 Prozent des absoluten

Mehrs.

1 Hat die wahlleitende Behörde die Ermittlung des Ergeb-

nisses einer kommunalen Wahl oder Abstimmung dem Wahlbüro über-

tragen (§ 75 Abs. 5 GPR), können die Protokollangaben gemäss § 47

dieser Verordnung und die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung

(§ 80 GPR) in einem einzigen Protokoll festgehalten werden.29

2 Es gelten die Formvorschriften von § 74 Abs. 2 GPR.

Auswertungs-

und Ergebnis-

protokoll

Verweisung

Mehrfach-

kandidaturen

Listen

Zusammen-

stellung der

Kandidierenden

Listengruppen

9. Wahl des Kantonsrates

Die vorstehenden Vorschriften über Mehrheitswahlen gel-

ten auch für die Wahl des Kantonsrates, soweit das Gesetz oder die

nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.

29 Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag zur Wahl

vorgeschlagen werden. Andernfalls entfernt das Statistische Amt ihren

Namen von allen Wahlvorschlägen.

29 Die Angaben auf den Listen entsprechen jenen auf den ge-

druckten Wahlzetteln gemäss § 26 Abs. 1. Die Parteizugehörigkeit wird

nicht erwähnt.

1 Das Statistische Amt stellt die Namen der Personen, die

auf den Listen des Wahlkreises genannt sind, in alphabetischer Reihen-

folge zusammen, unter Angabe der Listenbezeichnung und der Listen-

nummer.29

2 Sie macht die Zusammenstellung den Wahlbüros der Gemeinden

bekannt.

1 Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn

a.12 die Vertreterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Lis-

ten eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem

Statistischen Amt abgegeben haben,

b. sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen,

с.

die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.

2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Lis-

ten sind in Zusammenarbeit mit der Direktion berechtigt, sprachliche

Differenzen in den Listenbezeichnungen zu bereinigen.

16

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

161.1

3 Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1

nicht als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertrete-

rinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen

Bezeichnungen zu versehen. Können sie sich nicht einigen, versieht die

Direktion die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.

1 Der auf dem Wahlzettel bezeichneten Liste werden als Zusatzstimmen

Zusatzstimmen zugerechnet

a. leere Zeilen,

b. ersatzlos gestrichene Namen von Kandidatinnen und Kandidaten,

c. durch eine ungültige Stimme ersetzte Namen von Kandidatinnen

und Kandidaten.

2 Enthält ein Wahlzettel ausschliesslich Zusatzstimmen, ist er un-

gültig.

3 Bei fehlender oder ersatzlos gestrichener Listenbezeichnung und

Listennummer zählen die leeren Linien als leere Stimmen.28

1 Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt29 Protokoll

a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden gemäss § 47

Abs. 1,

b. die Zahl der eingegangenen Wahlzettel und davon die Zahl der un-

gültigen und der gültigen Zettel,

c. unter den gültigen Wahlzetteln

1. die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten

hat (Kandidatenstimmen),

2. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,

3. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste

(Parteistimmen).

d. die Zahl der leeren Stimmen.

2 Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über

a. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Wahlzettel ein-

gesetzt worden sind,

b. Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.

3 Die Protokolle des Wahlbüros oder der Stimmkreise werden

direkt dem Statistischen Amt übermittelt.12

Die Direktion veröffentlicht

a. für jeden Wahlkreis den zusammengezogenen Inhalt der Proto-

kolle der Wahlbüros und Stimmkreise, ferner die Wählerzahl jeder

Liste, die Fünf-Prozent-Grenze gemäss § 102 Abs. 3 GPR und die

Angabe, ob eine Liste diesen Grenzwert erreicht hat,

Publikation

1.10.22-118

17

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

b. die Wählerzahl jeder Listengruppe, den Kantons-Wahlschlüssel

und den Sitzanspruch jeder Listengruppe,

c. in einer Tabelle den Sitzanspruch jedes Wahlkreises und jeder Lis-

tengruppe, die Parteistimmen jeder Liste, die Wahlkreis-Divisoren,

die Listengruppen-Divisoren und die jeder Liste zugewiesene Zahl

von Sitzen,

d. die Namen der gewählten Mitglieder des Kantonsrates.

Ständerat

Nationalrat

10. Weitere Wahlen

14, 23 Der Versand des Stimmmaterials an Auslandschweize-

rinnen und Auslandschweizer und deren Stimmabgabe an der Urne

richten sich nach Art. 12 und 13 der Auslandschweizerverordnung vom

7. Oktober 20159.

29 Die Bereinigungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 4 des Bundes-

gesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte endet am

zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung ge-

mäss § 110 GPR.

Initiativkomitee

Vorprüfung

III. Teil: Kantonale Initiativen

1 Die Mitglieder des Initiativkomitees einer Volksinitiative

geben der Direktion schriftlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum und

Adresse bekannt. Sie bestätigen durch eigenhändige Unterschrift ihre

Mitgliedschaft.

2 Die Direktion prüft die Stimmberechtigung der Mitglieder.

3 Anordnungen und Zustellungen gehen an die Vertreterin oder

den Vertreter des Initiativkomitees. Diese oder dieser und im Verhin-

derungsfall die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der andern

Mitglieder des Komitees zu handeln. Vorbehalten bleibt das Mehr-

heitserfordernis für den Rückzug der Initiative gemäss §§ 138 c und

138 d GPR.12

1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative werden innert

Monatsfrist nach ihrer Einreichung vorgeprüft.

2 Ist eine Volksinitiative im Sinne der Vorprüfung korrekt, wird sie

von der Direktion nach Absprache mit dem Initiativkomitee im Amts-

blatt veröffentlicht.

18

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

161.1

Bei der Veröffentlichung der Volksinitiative im Amtsblatt Veröffent-

wird neben den in § 125 GPR genannten Angaben auch der Wohnort lichung

der Mitglieder des Initiativkomitees publiziert.

1 Die Unterschriften einer Volksinitiative werden nach poli- Unterschriften-

tischen Gemeinden getrennt gesammelt und eingereicht.

2 Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt,

so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unter-

schriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite

aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt

werden können.

liste

12 1 Bei der Prüfung der Unterzeichnungen der Unterschrif- Prüfung

tenlisten verfahren die Stimmregisterführenden nach den Vorgaben der Unter-

von Art. 19 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über die poli- zeichnungen

tischen Rechte.

2 Die Stimmregisterführenden bescheinigen die Zahl der gültigen

Unterzeichnungen der ihnen zur Prüfung unterbreiteten Unterschrif-

tenlisten. Sie datieren die Bescheinigung, unterschreiben sie und sen-

den die geprüften Listen zurück.

3 Die Stimmregisterführenden wahren das Stimmgeheimnis.

4 Ist eine Initiative nicht zustande gekommen, erhalten die Mitglie-

der des Initiativkomitees und die betroffenen Unterzeichnenden Ein-

sicht in die Unterschriftenlisten, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte

erforderlich ist.

12 1 Hat der Regierungsrat beantragt, eine Initiative in der Behandlung

Form des ausgearbeiteten Entwurfs für vollständig ungültig zu erklä-

ren, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach § 130

Abs. 2 Satz 2 GPR.

2 Andernfalls beschliesst der Kantonsrat innert 23 Monaten nach

Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern

weder der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt noch der

Kantonsrat die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat.

3 In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 29 Mona-

ten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung.

im Kantonsrat

a. Ausformu-

lierte Initiativen

b. Initiativen

in der Form

der allgemeinen

Anregung

12 1 Hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, eine

Initiative in der Form der allgemeinen Anregung vollständig ungültig

zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach

12 1 Die Staatskanzlei teilt der zuständigen Direktion den

Beginn der Sammelfrist einer Volksinitiative mit. Die zuständige Direk-

tion teilt der Staatskanzlei mit, welche Form die Initiative aufweist

(Art. 25 Abs. 1 KV2).

2 Die Direktion der Justiz und des Innern teilt der Staatskanzlei die

Einreichung der Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative mit.

3 Die Staatskanzlei erstellt für jede eingereichte Volksinitiative

eine Terminplanung und führt sie laufend nach. Sie setzt die zuständige

Direktion über die Terminplanung in Kenntnis. Diese ist öffentlich ein-

sehbar.

4 In begründeten Fällen kann die Staatskanzlei in Absprache mit

der Geschäftsleitung des Kantonsrates eine von den vorstehenden

Bestimmungen abweichende Terminplanung festlegen. Sie beachtet

dabei die Fristvorgaben der Verfassung2.

§§ 65 d–65 f.13

1 Bevor der Regierungsrat die Volksabstimmung anordnet,

gibt die Direktion dem Initiativkomitee Gelegenheit zum Rückzug der

Initiative.

2 Für den Rückzug ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder

des Initiativkomitees erforderlich.

3 Der unbedingte oder bedingte Rückzug wird im Amtsblatt pub-

liziert. 12

4 Wird eine Initiative zurückgezogen und unterliegt der Gegen-

vorschlag dem fakultativen Referendum, veröffentlicht die Direktion

den Gegenvorschlag im Amtsblatt.

1 Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kan-

tonsrates prüfen, ob wenigstens eine Urheberin oder ein Urheber im

Kanton stimmberechtigt ist.

20

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

161.1

2 Für die Begründung von Einzel- und Behördeninitiativen im Kan-

tonsrat gilt § 138 c GPR sinngemäss.27

IV. Teil: Kantonales Referendum

16

.16 1 Für Volksreferenden gelten die §§ 64 und 65 sinngemäss.

2 Ist gegen eine Vorlage das Kantonsratsreferendum zustande ge-

kommen oder ist die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen, teilt dies

die Geschäftsleitung des Kantonsrates der Direktion mit.

3 Referenden können nicht zurückgezogen werden.

V. Teil: Volksinitiativen in Zweckverbänden 20

21 Für die Vorbereitung und das Zustandekommen von Volks-

initiativen gelten §§ 122–129 GPR³ unter Beachtung der folgenden Be-

sonderheiten

a. An die Stelle des Regierungsrates und der Direktion tritt der Ver-

bandsvorstand.

b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des

Zweckverbands.

c. Die erforderliche Unterschriftenzahl für das Zustandekommen

richtet sich nach § 146 Abs. 3 GPR.

d. Die Frist zur Feststellung des Zustandekommens der Initiative

durch den Verbandsvorstand beträgt einen Monat.

Zweckverbände

ohne

Delegierten-

versammlung

a. Vorbereitung

und Zustande-

kommen

21 1 Der Verbandsvorstand beschliesst innert dreier Monate b. Behandlung

nach Einreichung der Volksinitiative über ihre Gültigkeit.

2 In dem Umfang, in dem der Verbandsvorstand die Initiative für

gültig hält, unterbreitet er sie den Stimmberechtigten innert zwölf Mo-

naten nach ihrer Einreichung zur Abstimmung an der Urne.

3 Der Verbandsvorstand kann den Stimmberechtigten einen Ge-

genvorschlag zur Initiative beantragen. In diesem Fall findet die Volks-

abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag innert 18 Mo-

naten nach Einreichung der Initiative statt. Für den Gegenvorschlag

gilt § 138 b GPR.26

1.10.22-118

21

161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

c. Rückzug

d. Umsetzung von allgemeinen Anregungen

Zweckverbände mit Delegierten- versammlung

Straf- bestimmung

Aufhebung bis- herigen Rechts

Inkrafttreten

13, 20 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an den Verbandsvorstand zurückziehen.

2 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Verbandsvor- stand die Urnenabstimmung angeordnet hat.

20 Wird die Volksinitiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten ange- nommen, arbeitet der Verbandsvorstand eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Ab- stimmung.

Für Volksinitiativen in Zweckverbänden mit Delegierten- versammlung gelten §§ 122–138 e GPR unter Beachtung folgender Besonderheiten26

a. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Ver- bandsvorstand, an die Stelle des Kantonsrates die Delegierten- versammlung.

b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands.

c. Das Referendum richtet sich nach § 159 Abs. 1 und 2 GPR.

VI.22 Teil: Straf- und Schlussbestimmungen12

11, 22 Wer eine stimmberechtigte Person durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen dazu veranlasst, einen Wahlvor- schlag oder eine Unterschriftenliste für eine Volksinitiative oder ein Volksreferendum zu unterzeichnen, wird mit Busse bestraft.

22 Die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen vom 2. Mai 1984 wird aufgehoben.

Abs. 2 Satz 2 GPR.

1.10.22-118

19

161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

2 Beschliesst der Kantonsrat, eine Initiative in der Form der all-

gemeinen Anregung ohne Gegenvorschlag umzusetzen, unterbreitet

ihm der Regierungsrat innert 16 Monaten nach Einreichung der Initi-

ative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage. Der Kantons-

rat beschliesst darüber innert 23 Monaten nach Einreichung der Initi-

ative.

3 Beschliesst der Kantonsrat, die Initiative umzusetzen und einen

Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage auszuarbeiten, so unterbreitet

ihm der Regierungsrat innert 19 Monaten nach Einreichung der Ini-

tiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage sowie den

Gegenvorschlag. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 29 Mona-

ten nach Einreichung der Initiative.

Information und

Terminplanung

Rückzug der

Volksinitiative

Einzel- und

Behörden-

initiativen

22

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

161.1

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2014

(OS 69, 273)17

1 Die Gemeinden übergeben der Stadt Zürich die Daten und Ak-

ten, die zur Führung des zentralen Stimmregisters für Auslandschwei-

zerinnen und Auslandschweizer notwendig sind, gemäss Anweisungen

des Statistischen Amtes.

2 Die Gemeinden leiten Meldungen und andere Eingaben zum

Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die

nach der Einführung des zentralen Stimmregisters bei ihnen eintref-

fen, unverzüglich an die Stadt Zürich weiter.

3 Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und Auslandschwei-

zer am Urnengang vom 28. September 2014 gelten die bisherigen Rege-

lungen und Zuständigkeiten.

1 OS 59, 313. Vom Bund genehmigt am 24. November 2004.

2 LS 101.

3 LS 161.

4 LS 180.1.

5 SR 161.1.

6 SR 161.11.

7 Obsolet.

8 SR 195.1.

9 SR 195.11.

10 Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 344; ABI 2007, 1469). In

Kraft seit 1. Oktober 2007.

11 Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABI 2009, 2463).

In Kraft seit 1. Januar 2010.

12 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABI 2009, 2463). In

Kraft seit 1. Januar 2010.

13 Aufgehoben durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABI 2009, 2463).

In Kraft seit 1. Januar 2010.

14 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 767; AB12010, 2429).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

15 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 598; ABI 2012-11-16).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

16 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 136; ABI 2013-02-08). In

Kraft seit 1. Mai 2013.

17 Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABI 2014-04-25). In

Kraft seit 1. Juli 2014.

1.10.22-118

23

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

18 Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABI 2014-04-25). In

Kraft seit 1. Oktober 2014.

19 Fassung gemäss RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABI 2014-04-25). In

Kraft seit 1. Oktober 2014.

20 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; AB1 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

21 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

22 Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; AB1 2016-07-15).

In Kraft seit 1. Januar 2018.

23 Eingefügt durch RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; ABI 2017-09-22).

In Kraft seit 1. Januar 2018.

24 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; ABI 2017-09-22).

In Kraft seit 1. Januar 2018.

25 Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 2017 (OS 73, 123; ABI 2018-01-12).

In Kraft seit 1. April 2018.

26 Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 125; ABI 2018-02-09). In

Kraft seit 1. April 2018.

27 Fassung gemäss Berichtigung vom 24. April 2019 (OS 74, 171). In Kraft seit

24. April 2019.

28 Eingefügt durch RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; AB1 2022-09-02). In

Kraft seit 1. Oktober 2022.

29 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; ABI 2022-09-02). In

Kraft seit 1. Oktober 2022.

30 Aufgehoben durch RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; ABI 2022-09-02).

In Kraft seit 1. Oktober 2022.

24

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