143.2
CH-ZH
Art. 6 : Kantonale Ausweisverordnung
Art. 6
1 Gebühren und Auslagen des Passbüros für im Zusammen-
hang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundes-
rechtliche Gebührenordnung nicht abgedeckt werden, werden vom
Passbüro nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.
2 Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des
Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für die bei der Wohnsitz-
gemeinde beantragten Identitätskarten fällt zur Hälfte an die Gemeinde
und an den Kanton. Das Passbüro rechnet monatlich mit den Gemein-
den ab.4