Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

1 Gebühren und Auslagen des Passbüros für im Zusammen-

hang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundes-

rechtliche Gebührenordnung nicht abgedeckt werden, werden vom

Passbüro nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.

2 Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des

Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für die bei der Wohnsitz-

gemeinde beantragten Identitätskarten fällt zur Hälfte an die Gemeinde

und an den Kanton. Das Passbüro rechnet monatlich mit den Gemein-

den ab.4

← Art. 5 Kantonale Ausweisverordnung Art. 8. Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. →

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