Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

Der Verlust eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG ist bei der Verlust

Kantonspolizei oder bei einer kommunalen Polizei anzuzeigen. Diese

stellen die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Ein-

träge in den Registern.

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