143.2
CH-ZH
Art. 2 : Kantonale Ausweisverordnung
Art. 2
5
1 Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persön-
lichen Vorsprache beim Passbüro mittels Internet oder Telefon zu stel-
len.
Antrag auf
Ausstellung
eines Passes
2 Für provisorische Pässe sind Anträge anlässlich der persönlichen
Vorsprache am Schalter des Passbüros in Zürich oder der Notpass-
stelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.
3 Die antragstellende Person kann bei der persönlichen Vorsprache
eine digitale Fotografie mitbringen, die den bundesrechtlichen Anfor-
derungen entspricht.