Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

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1 Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persön-

lichen Vorsprache beim Passbüro mittels Internet oder Telefon zu stel-

len.

Antrag auf

Ausstellung

eines Passes

2 Für provisorische Pässe sind Anträge anlässlich der persönlichen

Vorsprache am Schalter des Passbüros in Zürich oder der Notpass-

stelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.

3 Die antragstellende Person kann bei der persönlichen Vorsprache

eine digitale Fotografie mitbringen, die den bundesrechtlichen Anfor-

derungen entspricht.

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