Art. 2 : Verordnung über die Härtefallkommission
Art. 2
¹ Die Härtefallkommission zählt einschliesslich der Präsiden- Organisation
tin oder des Präsidenten sieben bis neun Mitglieder.
2 Der Regierungsrat ernennt auf seine Amtsdauer die Mitglieder
der Kommission und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Die Kommission setzt sich aus Personen zusammen, die mit dem
Ausländer- und Asylwesen vertraut sind oder über eine juristische
Ausbildung verfügen. Der Kommission sollen namentlich Vertreterin-
nen und Vertreter der kantonalen Fachstelle für Integrationsfragen,
der kantonalen kirchlichen Körperschaften, von Hilfswerken und der
Gemeinden angehören. Die Mitglieder der Kommission dürfen weder
selbst die Rechtsvertretung von Asylsuchenden übernehmen noch
Organisationen angehören, die solche Rechtsvertretungen anbieten.
4 Die Mitglieder der Kommission beziehen eine Entschädigung
gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 19992.