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142.31 CH-ZH

Verordnung über die Härtefallkommission

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

¹ Die Härtefallkommission nimmt gegenüber dem Migra- Aufgaben

tionsamt zu folgenden Härtefallgesuchen Stellung

a. Gesuche von abgewiesenen Asylsuchenden und Asylsuchenden

mit einem Nichteintretensentscheid in Fällen von Art. 14 Abs. 2

des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984,

b. Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, die seit mehreren

Jahren hier leben und die in der Schweiz noch nie ein asyl- oder

ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren durchlaufen haben in

Fällen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Aus-

länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 20053 («sans pa-

piers»).

2 Die Sicherheitsdirektion kann der Kommission allgemeine Fra-

gen zum Asyl- und Ausländerrecht unterbreiten.

¹ Die Härtefallkommission zählt einschliesslich der Präsiden- Organisation

tin oder des Präsidenten sieben bis neun Mitglieder.

2 Der Regierungsrat ernennt auf seine Amtsdauer die Mitglieder

der Kommission und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.

3 Die Kommission setzt sich aus Personen zusammen, die mit dem

Ausländer- und Asylwesen vertraut sind oder über eine juristische

Ausbildung verfügen. Der Kommission sollen namentlich Vertreterin-

nen und Vertreter der kantonalen Fachstelle für Integrationsfragen,

der kantonalen kirchlichen Körperschaften, von Hilfswerken und der

Gemeinden angehören. Die Mitglieder der Kommission dürfen weder

selbst die Rechtsvertretung von Asylsuchenden übernehmen noch

Organisationen angehören, die solche Rechtsvertretungen anbieten.

4 Die Mitglieder der Kommission beziehen eine Entschädigung

gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19. Mai 19992.

¹ Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschäfts-

ordnung

2 Sie bestellt zur administrativen Unterstützung ein Sekretariat.

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142.31 Verordnung über die Härtefallkommission

Verfahren

1 Das Migrationsamt stellt der Härtefallkommission die voll-

ständigen Akten der von ihr zu beurteilenden Fälle und die eigene

Beurteilung zur Verfügung.

2 Die Kommission entscheidet aufgrund der Akten.

3 Sie stellt dem Migrationsamt ihre schriftliche Empfehlung zu.

4 Weicht die Empfehlung der Kommission von der Beurteilung des

Amtes ab, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicher-

heitsdirektion. Ihre oder seine Zustimmung zum Gesuch steht unter

dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bund.

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

2 Die Härtefallkommission nimmt zu Gesuchen Stellung, die nach

Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden.

2

1 OS 64, 243; Begründung siehe ABI 2009, 676.

2 LS 177.111.

3 SR 142.20.

4 SR 142.31.

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