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142.11 MERVOSARHOCRA CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV)

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Art. 2

1 Das Gemeindeamt liefert

Datenlieferun-

a. dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach gen an den Bund

der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung (§ 21

MERG),

b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Art. 67 Abs. 1

Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20079,

c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei-

ten die Daten nach Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 des Ausland-

schweizergesetzes vom 26. September 20146.

2 Es verwendet die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform

(ΚΕΡ).

3 Die Datenlieferung erfolgt über die zentrale Informatik- und Kom-

munikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungs-

verordnung vom 21. November 20078.

1.4.20-108

1

142.11

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

Anwendung

technischer

Standards

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