Art. 8 : Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)
Art. 8
1 Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende Meldepflichten
(Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden Dritter
und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte). Die Meldung umfasst
folgende Angaben
a. Name und Adresse der oder des Dritten,
b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
c. Beginn oder Ende des Nutzungsrechts,
d. Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten,
e. Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern
diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.
2 Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nur bezüglich Nutzungs-
berechtigten, die nach § 3 persönlich meldepflichtig sind.
3 Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Dritten Name,
Vorname und Staatsangehörigkeit bekannt zu geben.