142.1
MERGLRH
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)
Art. 7
1 Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht
nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei den Arbeitgebenden, den
Vermietenden, den Liegenschaftsverwaltungen und den Logisgeben-
den einholen.
2 Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.
2
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
142.1