Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.1 MERGLRH CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht

nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei den Arbeitgebenden, den

Vermietenden, den Liegenschaftsverwaltungen und den Logisgeben-

den einholen.

2 Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.

2

Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)

142.1

← Art. 6 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →