142.1
MERGLRH
CH-ZH
Art. 33 : Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)
Art. 33
17 Die Datenbezüger nach § 23 Abs. 2 und 3 sind erst fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezug der Daten aus der
KEP verpflichtet.