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142.1 MERGLRH CH-ZH

Art. 33 : Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)

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Art. 33

17 Die Datenbezüger nach § 23 Abs. 2 und 3 sind erst fünf

Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezug der Daten aus der

KEP verpflichtet.

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