142.1
MERGLRH
CH-ZH
Art. 32 : Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)
Art. 32
Der Regierungsrat regelt folgende Bereiche in einer Ver-
ordnung
a. die Führung der Einwohnerregister, um die Aufgabenerfüllung
sicherzustellen,
b. die Standardisierung der technischen Schnittstellen zu den Ein-
wohnerregistern und den Datentransport in die KEP,
c. Ausnahmen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus
der KEP.
Übergangs-
bestimmung
Änderung
des geltenden
Rechts