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142.1 MERGLRH CH-ZH

Art. 32 : Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)

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Art. 32

Der Regierungsrat regelt folgende Bereiche in einer Ver-

ordnung

a. die Führung der Einwohnerregister, um die Aufgabenerfüllung

sicherzustellen,

b. die Standardisierung der technischen Schnittstellen zu den Ein-

wohnerregistern und den Datentransport in die KEP,

c. Ausnahmen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus

der KEP.

Übergangs-

bestimmung

Änderung

des geltenden

Rechts

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