Art. 3 : Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)
Art. 3
1 Persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde (Ge- Persönliche
meinde) ist, wer
a. sich dort niederlässt,
b. dort Aufenthalt begründet,
c. dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben,
d. innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht,
1.4.18-100
1
Melde- und
Auskunfts-
pflichten
a. Allgemeines
142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
e. zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet
oder einen solchen aufgibt,
f. die Niederlassung, den Aufenthalt oder die Berufsausübung gemäss
lit. a-c aufgibt.
2 Persönlich meldepflichtig nach Abs. 1 ist auch, wer sich freiwillig
in einem Kollektivhaushalt nach Art. 2 Bst. a-bis der Registerharmoni-
sierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV) aufhält.
3 Die meldepflichtige Person meldet Änderungen der im Einwohner-
register erfassten Daten.