141.11
KBÜVOCNRCCIT
CH-ZH
Art. 9 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Art. 9
Zieht die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss der Wohnsitz-
notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss § 12 KBüG in eine wechsel
andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher mit
dem Gesuch befasste Behörde zuständig.