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Art. 9 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

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Art. 9

Zieht die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss der Wohnsitz-

notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss § 12 KBüG in eine wechsel

andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher mit

dem Gesuch befasste Behörde zuständig.

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