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Art. 7 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

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Art. 7

1 Bewerberinnen und Bewerber reichen dem Gemeindeamt

das Einbürgerungsgesuch elektronisch oder in Papierform ein.

2 Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Dokumente

beizulegen

a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,

b. Nachweis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von

Bildung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Juni

2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)6.

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