141.11
KBÜVOCNRCCIT
CH-ZH
Art. 7 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Art. 7
1 Bewerberinnen und Bewerber reichen dem Gemeindeamt
das Einbürgerungsgesuch elektronisch oder in Papierform ein.
2 Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Dokumente
beizulegen
a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,
b. Nachweis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Juni
2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)6.