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141.11 KBÜVOCNRCCIT CH-ZH

Art. 4 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

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Art. 4

1 Die Zahlungsverpflichtungen gemäss § 6 KBüG sind insbe- Erfüllung von

sondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungs- Zahlungs-

registereinträge über nicht bezahlte Forderungen bestehen.

verpflichtungen

1.7. 23-121

1

141.11

Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

2 Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, werden

nicht berücksichtigt, wenn

a. der Rechtsvorschlag mehr als ein Jahr, bevor das Einbürgerungs-

gesuch gestellt wurde, erfolgt ist und

b. die Gläubigerin oder der Gläubiger keine Bemühungen zur Beseiti-

gung des Rechtsvorschlags unternommen hat.

3 Das Gemeindeamt holt bei den zuständigen Betreibungsämtern

einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der

Zahlungsverpflichtungen gemäss Abs. 1 zu prüfen.

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