Art. 4 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Art. 4
1 Die Zahlungsverpflichtungen gemäss § 6 KBüG sind insbe- Erfüllung von
sondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungs- Zahlungs-
registereinträge über nicht bezahlte Forderungen bestehen.
verpflichtungen
1.7. 23-121
1
141.11
Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
2 Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, werden
nicht berücksichtigt, wenn
a. der Rechtsvorschlag mehr als ein Jahr, bevor das Einbürgerungs-
gesuch gestellt wurde, erfolgt ist und
b. die Gläubigerin oder der Gläubiger keine Bemühungen zur Beseiti-
gung des Rechtsvorschlags unternommen hat.
3 Das Gemeindeamt holt bei den zuständigen Betreibungsämtern
einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen gemäss Abs. 1 zu prüfen.