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Art. 33 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

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Art. 33

1 Die zuständigen Behörden erfassen und übermitteln alle Datenerfassung

für das Gesuch erforderlichen Daten und Dokumente elektronisch.

2 In Papierform eingereichte Dokumente werden nach ihrer elek-

tronischen Erfassung vernichtet oder zurückgesandt.

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