141.11
KBÜVOCNRCCIT
CH-ZH
Art. 33 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Art. 33
1 Die zuständigen Behörden erfassen und übermitteln alle Datenerfassung
für das Gesuch erforderlichen Daten und Dokumente elektronisch.
2 In Papierform eingereichte Dokumente werden nach ihrer elek-
tronischen Erfassung vernichtet oder zurückgesandt.