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Art. 30 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

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Art. 30

1 Wer auf das Gemeindebürgerrecht verzichten will, reicht

das Gesuch der zuständigen Gemeindebehörde ein. Dem Gesuch ist das

Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand beizulegen.

2 Wer auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten will, reicht das Ge-

such dem Gemeindeamt mit folgenden Beilagen ein

a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,

b. Nachweis des Wohnsitzes im Ausland,

c. Nachweis des Besitzes oder des mit Sicherheit bevorstehenden Er-

werbs einer anderen Staatsangehörigkeit.

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