141.11
KBÜVOCNRCCIT
CH-ZH
Art. 30 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Art. 30
1 Wer auf das Gemeindebürgerrecht verzichten will, reicht
das Gesuch der zuständigen Gemeindebehörde ein. Dem Gesuch ist das
Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand beizulegen.
2 Wer auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten will, reicht das Ge-
such dem Gemeindeamt mit folgenden Beilagen ein
a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,
b. Nachweis des Wohnsitzes im Ausland,
c. Nachweis des Besitzes oder des mit Sicherheit bevorstehenden Er-
werbs einer anderen Staatsangehörigkeit.