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Art. 3 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

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Art. 3

1 Auf das Verfahren sind §§ 10 und 17–19 anwendbar.

2 Die Gemeinde teilt der eingebürgerten Person nach Eintritt der

Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit.

3 Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der

Rechtskraft mit.

verpflichtungen

Verfahren

2. Teil: Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen

und Ausländern

1. Abschnitt: Kantonale Voraussetzungen

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