141.11
KBÜVOCNRCCIT
CH-ZH
Art. 3 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Art. 3
1 Auf das Verfahren sind §§ 10 und 17–19 anwendbar.
2 Die Gemeinde teilt der eingebürgerten Person nach Eintritt der
Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit.
3 Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der
Rechtskraft mit.
verpflichtungen
Verfahren
2. Teil: Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen
und Ausländern
1. Abschnitt: Kantonale Voraussetzungen