Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.11 KBÜVOCNRCCIT CH-ZH

Art. 23 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23

1 Die Gebühr für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht Kantonale

beträgt Fr. 500.

2 Wird das Gesuch elektronisch eingereicht, kann das Gemeindeamt

die Gebühr angemessen herabsetzen.

3 Weist das Gemeindeamt das Gesuch ab, beträgt die Gebühr Fr. 200.

Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, wird keine

Gebühr auferlegt.

4 Die für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht auferlegte Gebühr

ist ungeachtet einer späteren Abweisung oder eines späteren Rückzugs

des Gesuchs geschuldet.

5 Das Gemeindeamt kann die Gebühr aus besonderen Gründen ganz

oder teilweise erlassen.

Gebühren

← Art. 22 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) Art. 24 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →