141.11
KBÜVOCNRCCIT
CH-ZH
Art. 23 : Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
Art. 23
1 Die Gebühr für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht Kantonale
beträgt Fr. 500.
2 Wird das Gesuch elektronisch eingereicht, kann das Gemeindeamt
die Gebühr angemessen herabsetzen.
3 Weist das Gemeindeamt das Gesuch ab, beträgt die Gebühr Fr. 200.
Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, wird keine
Gebühr auferlegt.
4 Die für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht auferlegte Gebühr
ist ungeachtet einer späteren Abweisung oder eines späteren Rückzugs
des Gesuchs geschuldet.
5 Das Gemeindeamt kann die Gebühr aus besonderen Gründen ganz
oder teilweise erlassen.
Gebühren